Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im
Folgenden „AGB“) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen Herrn
Michael Knieling – Heizung- Sanitär – Solar – Sudetenstraße 41, 37235
Hessisch Lichtenau (im Folgenden „Unternehmer“) und dem
Auftraggeber.
A. Allgemeine Regelungen
Die unter nachfolgend Lit. A. dargelegten Bedingungen gelten sowohl
für die unter Lit. B und C. dargelegten Bedingungen.
I. Geltungsbereich und Allgemeines
Der Unternehmer bietet dem Auftraggeber einen Service im Bereich
Heizungsinstallation- und Heizungswartung an. Vertragsgrundlage
für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers
sind individuelle Vereinbarungen und die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in
Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB)
erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Ohne Zustimmung des Unternehmers dürfen Angebote,
Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge
oder andere Unterlagen des Unternehmers ohne seine Zustimmung
weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, hat der Auftraggeber
die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an den
Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter
Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf
Schadensersatz.
III. Auslegung des Vertrages
Der zwischen den Parteien geschlossene jeweilige Vertrag enthält
eine abschließende und umfassende Beschreibung des
Leistungsgegenstandes und geht aus den jeweiligen
Auftragsformularen hervor. Der Unternehmer übernimmt über die
im jeweiligen Vertrag geregelten Leistungen hinaus keine
weitergehenden Liefer- und Leistungsverpflichtungen.
IV. Preise
- Die Preise des Auftragnehmers gelten für den in der
Auftragsbestätigung bestätigten Leistungsumfang und sind dort
gesondert vereinbart. Die Preise verstehen sich inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. - Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am
Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des
Unternehmers maßgebend. - Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom
Unternehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer
zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten
vereinbart werden. - Sämtliche Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt
der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Unternehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen
aus dem Vertrag vor, soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff.
BGB vorliegt.
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einzelaufträge (Werkverträge)
I. Zahlungsbedingungen und Preise
- Die Rechnungen sind nach Abnahme des Werkes sofort fällig und
zahlbar. Bei Abschluss eines War. Die Regelungen des § 650g Abs. 4 BGB
bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind vom Auftraggeber ohne jeden
Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 8 Tagen nach
Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 8-
Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die
Nichtzahlung zu vertreten hat. - Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet. - Der Unternehmer ist im Übrigen an Angebotspreise, die nicht
Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Wochen nach
Vertragsabschluss gebunden. - Wenn sich die Aufnahme, der Abschluss oder der Fortgang der Arbeiten
aus Gründen verzögert, die nicht vom Unternehmer zu vertreten sind, ist
dieser berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige
entstandenen Kosten nach Maßgabe der Lt. D II. zu erhöhen. Unberührt
hiervon bleibt Lit. A. IV. 2. - Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur
Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des
Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung
gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten
und dergleichen. - Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen.
Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter
erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den
Effektivlohn aufgeschlagen. Die Berechnung der jeweiligen Zuschläge ist
dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen.
II. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch
wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt
insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im
Übrigen gilt § 640 BGB.
III. Verjährung und Mängelrechte
- Trifft ein Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner
Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder
Haltbarkeit seines Produktes (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie),
werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten
Beschaffenheit des Werkvertrages. - Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1
Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
- bei Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an
einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei
Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen
würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung
oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden
werden. - oder im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der
Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
Wartungspauschalen sind anteilig bei Vertragsschluss für das laufende
Kalenderjahr und für alle weiteren Vertragsjahre mit Jahresbeginn fällig,
jedoch spätestens nach Durchführung der Wartung. Anfallende Kosten,
die nicht vom Gesamtpreis des Wartungsvertrages umfasst werden, sind
im Rahmen des Wartungsvertrages sowie unter Lit. C. III. gesondert
aufgeführt und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung
gestellt.
- Im Übrigen und abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren
die Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme
bei Ausbesserungs-, Reparatur-, Einbau- Umbau-, Instandhaltungsoder
Erneuerungsarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk,
soweit die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche
Bedeutung für Benutzbarkeit, Konstruktion, Erhaltung oder Bestand
des Gebäudes haben. - Die unter Lit. B. III. 1., 2. bezeichneten Verjährungsfristen gelten
auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel
der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Lit. H.
verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen. - Soweit die Mängel nach Abnahme und durch schuldhaft
fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des
Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n
bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind, sind
diese von der Mängelbeseitigungspflicht ausgeschlossen. - Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers
zur Mängelbeseitigung nach und
- gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum
vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder - liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der
Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der
Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen.
Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen
Sätze.
IV. Versuch der Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instand gesetzt werden, weil der Mangel trotz Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll
beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die
entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, wenn
nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungsoder
Risikobereich des Auftragnehmers fällt oder der Auftraggeber
den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht
gewährt.
C. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge
I. Allgemeines und Gegenstand des Vertrages
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer
auszuführenden Auftrag des Auftraggebers sind vorrangig
individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in
Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB)
erfolgen.
Der Unternehmer verpflichtet sich mit Abschluss eines
Wartungsvertrages zur Wartung der Heizungsanlage entsprechend
den jeweiligen Herstellervorgaben. Die jeweils vereinbarten
II. Beginn, Dauer und Kündigung des Vertrags
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des
Wartungsvertrages und treten mit Unterzeichnung der Parteien oder der
Annahme des Wartungsvertrages in Kraft. Der Vertrag wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen und ist jeweils mit einer einmonatigen Frist
zum Ende des jeweiligen Rechnungsjahres gegenüber dem Unternehmer
kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt.
III. Ausführung der Arbeiten
Alle im Wartungsvertrag genannten Leistungen können auch von einem
durch den Auftragnehmer beauftragten qualifizierten Dritten ausgeführt
werden.
V. Pflichten des Auftraggebers
Zum Zeitpunkt der vereinbarten Wartungstermine hat der Auftraggeber
anwesend zu sein und den Zugang zu den notwendigen Räumlichkeiten
zu gewährleisten.
Sollten bei Erscheinen des Servicetechnikers bzw. des Unternehmers nach
schriftlicher oder telefonischer Ankündigung die Wartungsarbeiten durch
Verschulden des Auftraggebers nicht durchgeführt werden können bzw.
kundenseitig abgelehnt werden, ist der Unternehmer berechtigt, die
Fahrtzeit sowie pauschal zwei Arbeitsstunden in Rechnung zu stellen.
Wartungen erfolgen im Abstand von ca. 12 Monaten.
VI. Ausgeschlossene Leistungen
Vom Gesamtpreis des Wartungsvertrages sind die folgenden Leistungen
nicht umfasst und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung
gestellt:
- Reparaturen aufgrund von mutwillig, grob fahrlässig oder durch
unsachgemäße Benutzung herbeigeführte Schäden, verursacht
durch den Auftragnehmer oder Dritte - Entlüften der Heizkörper. Dies sind Betreiberpflichten und somit
vom Betreiber auszuführen - Reparaturen von Teilen, die durch Dritte verbaut wurden
- Mängel, Fehler und Defekte innerhalb der Strom- und
Brennstoffzufuhr - Am Brennstoff sowie unsachgemäße Veränderungen und
Beschädigungen der Anlage
VII. Zuschläge für Arbeitsleistungen
Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen
werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der
Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des
Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten
Stundensätze mitgeteilt hat.
VIII. Zahlungsziel und Verzug
Alle Zahlungen sind vom Auftraggeber ohne jeden Abzug spätestens
binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten.
§ 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist
befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu
vertreten hat. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
D. Schlussbestimmungen für Werkverträge und Wartungsverträge
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche unter Lit. A. bis C.
dargelegten Bestimmungen.
I. Alternative Streitbeilegung
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle ist der Auftragnehmer nicht bereit oder
verpflichtet
II. Anwendung deutsches Recht, Gerichtsstand, Textform,
Vertragssprache, Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Zwischen den Parteien findet deutsches Recht Anwendung. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. - Ist der Auftraggeber Unternehmer (§14 BGB) oder hat der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder
in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder seinen festen Wohnsitz nach
Wirksamwerden dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein
Land außerhalb der EU verlegt oder ist sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des
Unternehmers. - Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach
Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Unternehmer gegenüber
abzugeben sind (also z.B. Abnahmen, Fristsetzungen,
Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Es wird dabei klargestellt, dass
insbesondere ein elektronisches Abnahmeprotokoll, welches mit
einem tragbaren Endgerät (z.B. Tablet-PC) erstellt und vom
Auftraggeber unterzeichnet wird, dem vorgenannten
Textformerfordernis genügt. - Vertragssprache ist deutsch.
- Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende
Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter sowie die Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) finden keine Anwendung,
es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich zugestimmt.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn er in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
III. Weitergabe/ Speicherung von Daten
Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten erfolgt
ausschließlich nach den Vorschriften des deutschen
Datenschutzrechts. Die Datenschutzerklärung ist auf der Webseite
www.heizungsmichel.de zu finden.
IV. Haftungsausschluss und Haftung auf Schadenersatz
Die Haftung für leicht fahrlässige und soweit zulässig fahrlässige
Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, sofern diese nicht Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die
Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen
darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.